Catrin Jacob
Fachanwältin für Familienrecht


Markt 7, 99310 Arnstadt
T 03628 / 617 30
F 03628 / 617 324


Mitglied der Rechtsanwaltskammer
Thüringen.

Wann ist zusätzlicher Unterhaltsbedarf des Kindes Mehrbedarf und wann Sonderbedarf?

Beim Unterhalt kämpfen getrennt lebende Eltern oft erbittert. Außer der Reihe anfallende Kosten sind ein potentieller Streitpunkt. Bei besonderen Anlässen oder Zusatzkosten wie etwa Klassenfahrten oder Gitarren- oder Nachhilfeunterricht stellt sich die Frage, ob sie die Ansprüche gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil erhöhen.

Die Bedarfssätze der Unterhaltstabellen umfassen den Elementarbedarf von Kindern. Daneben kann noch ein Mehrbedarf und/oder Sonderbedarf entstehen, der gesondert geltend gemacht werden muss.

Mehrbedarf ist ein während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallender Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb in den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst ist. Es muss sich um andauernde Mehrausgaben handeln, die zum Lebensbedarf gehören. Hierzu gehören z.B. Krankenversicherungsbeiträge, Nachhilfeunterricht, Förderung des künstlerischen Talents des Kindes, krankheitsbedingte Mehrkosten bei Behinderung eines Kindes, Studiengebühren.

Der Mehrbedarf kann bedarfserhöhend angesetzt werden, wenn die Kosten verursachende Maßnahme sachlich begründet ist und die anteiligen Mehrkosten dem anderen Elternteil wirtschaftlich zumutbar sind.

Das unterhaltsberechtigte Kind bzw. der betreuende Elternteil hat die Mehrkosten darzulegen und zu beweisen. Da der Mehrbedarf kalkulierbar ist, ist er bei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen.

Hingegen kann Sonderbedarf nur wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs verlangt werden.Sonderbedarf hingegen ist ein

  • unregelmäßig auftretender, außergewöhnlich hoher Bedarf
  • der nicht auf Dauer besteht
  • nicht vorhersehbar war, so dass hierfür keine Rücklagen gebildet werden konnten
  • und daher zu einem einmaligen, jedenfalls aber zeitlich begrenzten Ausgleich neben dem regelmäßig geschuldeten Barunterhalt führen kann.

Es muss sich also um einen Bedarf handeln, der nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar war und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnte bzw. in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten ist.

Sonderbedarf ist somit eine Ausnahme und wird eher selten zugestanden, da der Unterhaltsberechtigte gehalten ist, Rücklagen für voraussehbare, zukünftig entstehende Kosten zu bilden. Wie bei Mehrbedarf haften die Eltern anteilig entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse.

Sonderbedarf sind z.B.

  • unvorhersehbare Krankheitskosten
  • Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung
  • Erstausstattung eines Neugeborenen
  • Anschaffung eines Behindertenfahrzeugs

Es gilt jedoch die Faustregel: Je kleiner die monatliche Unterhaltsrente ist, desto eher wird ein Anspruch auf Sonderbedarf in Betracht kommen, da bei geringen laufenden Unterhaltszahlungen eine Rücklagenbildung eher ausgeschlossen ist, als wenn regelmäßig monatlich großzügige Beträge zur Verfügung gestellt werden.

Einen Sonderfall stellt der Mehrbedarf beim Wechselmodell dar, da hier der von beiden Eltern zu tragende Bedarf regelmäßig deutlich höher liegt als beim herkömmlichen Residenzmodell. Der Mehrbedarf ist grundsätzlich konkret darzulegen und wird zwischen den Eltern aufgeteilt. Dabei sind nur solche Mehrkosten beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsbedarf des Kindes und nicht der Lebensführung des Betreuenden zugerechnet werden können. Der wechselmodellbedingte Mehrbedarf liegt insbesondere in Wohnungsmehrkosten, Fahrtkosten und dem doppelten Erwerb persönlicher Gegenstände.