Die Düsseldorfer Tabelle, die die Regelsätze für den Kindesunterhalt sowie die Selbstbehaltssätze für den Unterhaltspflichtigen festlegt, wurde, wie zum Jahresanfang üblich, angepasst.
Der Mindestunterhalt eines Kindes
- bis Ende des sechsten Lebensjahres (= 1. Stufe) erhöht sich von 354 EUR auf 369 EUR monatlich
- von sieben bis zum Ende des zwölften Lebensjahres (= 2. Stufe) von 406 EUR auf 424 EUR monatlich und
- ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (= 3. Stufe) von 476 EUR auf 497 EUR monatlich.
Entsprechend erhöht worden sind die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe.
Änderung für volljährige Kinder
Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die in 2018 und 2019 unverändert blieben, wurden zum 1.1..2020 angehoben. Sie betragen 125 Prozent des Bedarfs der 2. Altersstufe.
Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, orientiert sich der Unterhalt an dem Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG). Der Bedarf eines Studierenden steigt von bisher 735 EUR auf 860 EUR.
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Diesmal auch Änderungen beim Selbstbehalt
Erhöht wurde erstmals seit 2015 auch der Selbstbehalt, also der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zu verbleiben hat, damit er seinen eigenen Unterhaltsbedarf bestreiten kann.
Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern. Oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 EUR (bisher 880 EUR) und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160 EUR (bisher 1.080 EUR).
Der notwendige Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 430 EUR. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.
Sofern der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes dadurch nicht tangiert wird, beträgt der Selbstbehalt ab 1.1.2010 mindestens 1.400 EUR statt bisher 1.300. EUR.
Die seit dem 1. Januar 1979 von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer Tabelle" beruht auf Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V. Sie ist eine Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt.
Ausblick auf 2021
Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 1. Januar 2021 erfolgen. Nach der Mindestunterhaltsverordnung vom 12. September 2019 wird dann der Mindestunterhalt
- für ein Kind der 1. Altersstufe auf 378 EUR,
- für ein Kind der 2. Altersstufe auf 434 EUR und
- für ein Kind der 3. Altersstufe auf 508 EUR steigen.