Catrin Jacob
Fachanwältin für Familienrecht


Markt 7, 99310 Arnstadt
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Mitglied der Rechtsanwaltskammer
Thüringen.

Minderjährige Kinder profitieren von Erhöhung des Mindestunterhalts

Zum 1.1.2024 ist die 6. Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023 in Kraft getreten, womit sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen erheblich erhöht hat.

Unter Mindestunterhalt versteht man den Betrag, der einem minderjährigen Kind zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehen muss (Existenzminimum von Kindern). Der Betrag wird mit der Mindestunterhaltsverordnung festgelegt, die zum Jahreswechsel nun zum 6. Mal angepasst wurde. Die Erhöhung des Mindestunterhalts trägt dem Umstand Rechnung, dass die Lebenshaltungskosten gestiegen sind und das Bürgergeld deutlich angehoben wurde. Damit ist auch der Betrag anzupassen, der einem minderjährigen Kind als Existenzminimum zur Verfügung stehen muss.

Der Mindestunterhalt wird nach Altersgruppen gestaffelt und wurde wie folgt erhöht:

  • In der 1. Altersstufe (0-6 Jahre) von 437 € auf 480 €
  • In der 2. Altersstufe (7- 12 Jahre) von 502 € auf 551 €
  • In der 3. Altersstufe (13- 18 Jahre) von 588 € auf 645 €

Ausgehend vom Mindestunterhalt wird in der sog. Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf für minderjährige Kinder festgelegt. Während diese Bedarfssätze in der geringsten Einkommensgruppe dem Mindestunterhalt entsprechen, werden sie in den folgenden Einkommensgruppen je prozentual erhöht. Ausgehend von diesen Bedarfssätzen wird in der Praxis der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes gegenüber einem Elternteil ermittelt, mit dem das Kind nicht in einem Haushalt lebt.

Unterhaltspflichtige Väter und Mütter werden durch die Erhöhung zusätzlich belastet. Zwar wurde auch der Selbstbehalt im Zuge der Erhöhung des Mindestunterhalts erhöht (das ist der Betrag, der einem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss, um seinen eigenen Unterhaltsbedarf decken zu können). Allerdings wird damit in den meisten Fällen kein finanzieller Ausgleich geschaffen werden können. Nach dem Reformvorhaben des Bundesjustizministeriums soll die Unterhaltslast zwischen den Eltern aber künftig fairer verteilt werden. Dabei soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, Betreuungsleistungen übernimmt. Der Gesetzentwurf hierzu bleibt abzuwarten.