Dem Kindesvater wurde nach diversen gerichtlichen Verfahren ein reduziertes Umgangsrecht während der Schulferien gewährt. Gegen diese Umgangsregelung legte er Beschwerde ein. Jugendamt und Verfahrensbeistand sprachen sich für die Beibehaltung der amtsgerichtlichen Umgangsregelung aus. Die Regelung biete den geeigneten Rahmen, um die Kinder weitgehend aus den tief sitzenden Konflikten zwischen den Eltern herauszuhalten und damit im Ergebnis den Elternkonflikt einzudämmen. Eine Ausweitung könne dazu führen, dass der Kindesvater vermehrt destruktiv und manipulativ auf das Kind einwirke, um die Beziehung des Kindes zu seiner Mutter negativ zu beeinflussen.
Diesen Einschätzungen schloss sich das OLG nicht an. Die vom Amtsgericht getroffene Regelung wird nach Auffassung des Senats den gesetzlichen Vorgaben nicht gerecht. Bereits aus dem Gesetz ergebe sich die Verpflichtung einer individuellen Ausgestaltung des Umgangsrechts im Interesse des Kindeswohls. Darin konkretisiere sich sowohl das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht als auch das grundrechtlich geschützte Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Eltern.
Das Familiengericht habe sich in erster Linie an den Bedürfnissen und Interessen des umgangsberechtigten Kindes zu orientieren. Auch die Befriedung des Elternverhältnissen diene mittelbar dem Wohl der Kinder. Diese bloß mittelbare Wirkung könne aber im Regelfall eine Umgangsverkürzung nicht rechtfertigen. Dies gelte vorliegend umso mehr, als die angestrengten Ziele auch mit anderen Mitteln des Jugendhilferechts oder mit Auflagen nach § 1684 Abs. 1 BGB erreichbar seien.
Die Befriedung des Elternverhältnisses und die Stärkung ihrer Kommunikationsfähigkeit seinen vorrangig durch das Jugendamt mit Mitteln des Jugendhilferechts, nicht aber durch das Familiengericht im Rahmen einer Umgangsregelung herbeizuführen.
Auch sei die Verkürzung des Ferienumgangs kein geeignetes Mittel, eine negative Beeinflussung des Kindes durch den Vater zu unterbinden.
Die Eindämmung eines schweren Elternkonflikts darf nicht durch eine Verkürzung des Umgangsrechts erfolgen, sondern vorrangig durch eine Stärkung der elterlichen Kommunikationsfähigkeit durch das Jugendamt mit Mitteln des Jugendhilferechts. Dabei ist die Ausgestaltung des Umgangsrechts in erster Linie an den Bedürfnissen des umgangsberechtigten Kindes zu orientieren.