Catrin Jacob
Fachanwältin für Familienrecht


Markt 7, 99310 Arnstadt
T 03628 / 617 30
F 03628 / 617 324


Mitglied der Rechtsanwaltskammer
Thüringen.

Der Verfahrensbeistand- die Unbekannte im familiengerichtlichen Verfahren

Zurück aus dem Urlaub habe ich ein Verfahren übernommen, in welchem die Mutter ein Umgangsrecht mit ihrer Tochter gerichtlich geltend macht, nachdem der Kindesvater einen Kontakt des Kindes zur Mutter nicht zulässt. In diesem Verfahren ist ein Verfahrensbeistand für das Kind bestellt worden.

Oft besteht wenig Kenntnis über die Funktion eines Verfahrensbeistandes, der umgangssprachlich auch „Anwalt des Kindes“ genannt wird.

Kinder werden bei Familienverfahren oft zum hilflosen Streitobjekt. Sie geraten schnell zwischen die Fronten der Erwachsenen und in Loyalitätskonflikte. Das Gericht schaltet einen Verfahrensbeistand in Sorgerechts- und Umgangsverfahren ein, wenn das Verhältnis der Eltern hochkonfliktbelastet ist und der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechtes in Betracht kommt. Der Verfahrensbeistand vertritt hierbei ausschließlich die Interessen des Kindes und orientiert sich bei der zu treffenden Entscheidung am Wohl des Kindes. Hierzu vereinbart er mit den Elternteilen Hausbesuche, spricht aber auch mit dem Kind allein, beobachtet die Interaktion des Kindes mit dem jeweiligen Elternteil und die Interaktion der Geschwister untereinander. Hierbei ist ein besonderes Einfühlungsvermögen wichtig, um eine gute Kommunikation und Vertrauensbasis mit dem Kind aufzubauen. Der Verfahrensbeistand hat insbesondere auf das altersbedingte Entwicklungsverhalten Rücksicht zu nehmen, das eine wichtige Rolle bei der Entstehung von Beziehungs- und Bindungsstörungen des Kindes spielt sowie auf seine psychischen und physischen Reaktionen auf die gestörte familiäre Situation.

Zudem wird das Kind durch den Verfahrensbeistand auf gerichtliche Anhörungen und Termine vorbereitet und begleitet. Die Stellungnahme in Form einer Empfehlung einer kindgerechten Lösung wird sodann dem Gericht übermittelt und dient als Grundlage einer zu treffenden gerichtlichen Entscheidung. Den Eltern ist daher ein kooperatives Mitwirken unbedingt anzuraten. Aus anwaltlicher Sicht sollte zudem eine Beiordnung bereits bei Antragstellung angeregt werden, um alle prozessualen Möglichkeiten zum Wohl des Kindes von Beginn an auszuschöpfen.